Wir sind Kooperationspartner von TÜV SÜD in Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie und BGM.
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Die Betreuung Ihres Unternehmens im Arbeitsschutz koordinieren wir von unserem Service-Center Freiburg aus. Hier steht ein interdisziplinäres Team aus Betriebsärzten, medizinischen Assistenzen, Arbeitspsychologen und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Verfügung.
Zentrumsleitung Oberrhein-Freiburg: Christian Kutschera, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter.
ias health & safety GmbH
Service Center Freiburg
Basler Str. 115 A
79115 Freiburg
Betreuung in Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz im Oberrhein
Ob es um Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie, Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) oder Brandschutz oder Spielplatzprüfungen in Freiburg, Bad Krotzingen, Breisach, Emmendingen, Furtwangen, Herbolzheim, Lörrach, Schopfheim oder Waldshut-Tiengen geht - von uns erhalten Sie alle Leistungen kompetent aus einer Hand.
Eignungsuntersuchungen G 25 und G 41 durch den Betriebsarzt
Nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr keine Anlässe für sog. Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge.
Die Untersuchungen nach den DGUV-Grundsätzen G 25 („Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) sowie G 41 („Tätigkeiten mit Absturzgefahr“) sind demnach nach der ArbMedVV nicht rechtsverbindlich.
Der Unternehmer hat aber nach § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nach § 7 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer befähigt ist, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine erhöhte Gefährdung für bestimmte Tätigkeiten feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden. Eignungsuntersuchungen durch Arbeitsmediziner dienen vorrangig Arbeitgeber- oder Drittschutzinteressen und der Klärung der Frage, ob ein Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt. Gesundheitliche Bedenken lösen bei Eignungsuntersuchungen regelmäßig die Rechtsfolge aus, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf. Für die Feststellung der Eignung stehen u.a. die DGUV-Grundsätze G 25 und die G 41 als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Eine Auswahl von gefährlichen Tätigkeiten bieten die s.g. „Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGI 504-25 und BGI 504-41) an. Laut BGI 504-41 ist unter anderem eine besondere Absturzgefahr insbesondere für Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen, sofern eine durchgehende Sicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung) gegen Absturz nicht gewährleistet ist.
Betriebsvereinbarung zu G 25 / G41
Diese Untersuchungen zur Eignungsfeststellung müssen auf einer Rechtsgrundlage außerhalb der ArbMedVV basieren. Dazu eignen sich individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen (z. B. eine Betriebsvereinbarung). Im Rahmen der Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, bei welchem Anlass oder bei welcher Tätigkeit G 25 / G 41 Untersuchungen betrieblich notwendig sind. Durch eine Betriebsvereinbarung wird aus der unverbindlichen Anwendung des G 25 / G 41-Grundsatzes als arbeitsmedizinisches Instrumentarium eine innerbetriebliche Verfahrensanweisung für das Unternehmen.
Die betriebsärztliche Beurteilung der Eignung erhält der/die Beschäftigte (Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht).
Einsatzgebiet unserer Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitspsychologen vom Service-Center Freiburg: